Ab 25. Mai 2018 gilt ohne weitere Übergangsregelung die zwei Jahre zuvor in Kraft getretene EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit für alle der Union angehörenden Staaten verbindlicher Wirkung. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner jetzigen Form hat damit ausgedient und greift in Zukunft nur dort, wo die DSGVO Raum für nationale Regelungen bietet.
Sie dient dem Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz sowie dem freien Verkehr personenbezogener Daten (Artikel 1 DSGVO).
Dieses Ziel soll erreicht werden durch die Einhaltung der in Artikel 5 DSGVO festgeschriebenen Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten, die da lauten: Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit, Rechenschaftspflicht.
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Quelle: AIZ Das Immobilienmagazin 1-2/2018