Ab dem 25. Mai 2018 gilt ohne weitere Übergangsregelung die zwei Jahre zuvor in Kraft getretene EU Datenschutzgrundverordnung mit – anders als es bei der EU Datenschutzrichtlinie der Fall ist – für alle der Union angehörenden Staaten verbindlicher Wirkung. Das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jetzigen Form hat damit ausgedient und greift in Zukunft nur dort, wo die EU Datenschutzgrundverordnung Öffnungsklauseln enthält.
Betroffen ist grundsätzlich jeder, der ganz oder teilweise personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder bei nicht autorisierter Bearbeitung solche Daten in einem Datensystem speichert oder zu speichern beabsichtigt.
Die hierfür geltenden Regelungen sind umzusetzen und einzuhalten; bei Verstößen kann es existentiell bedrohlich für Sie und Ihr Unternehmen werden.
Die Bußgelder wurden drastisch erhöht: Von bisher 50.000 EUR auf künftig 10 Mio. EUR oder 2% des Jahresumsatzes (je nachdem was höher ist), bzw. von 300.000 EUR und auf dann 20 Mio. EUR oder 4% des Jahresumsatzes (je nachdem was höher ist).
Das Haftungsrisiko ist nicht nur für die Unternehmen selbst gestiegen, sondern auch für Geschäftsführer, Mitarbeiter und Datenschutzbeauftragte, denen bei Datenschutzverletzungen Haftung mit ihrem Privatvermögen oder sogar Freiheitsstrafen droht.
Auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hilft hier, beispielsweise bei grober Fahrlässigkeit, nicht in jedem Fall.
Die Zeiten des manchmal eher laxen Umgangs mit personenbezogenen Daten sind damit unwiderruflich vorbei.
Bringen Sie Ihr Unternehmen datenschutzrechtlich auf Vordermann – der richtige Zeitpunkt, damit zu beginnen, ist JETZT!
Die Gelegenheit bietet sich Ihnen in unseren Kursen
am 28. November 2017 „Datenschutzexperte – Grundlagen“ und
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